Nachlass vorbereiten

Nachlass vorbereitenOhne Streit erben – rechtzeitig erbrechtliche Angelegenheiten regeln und den Nachlass vorbereiten

Das Erbrecht bietet ausreichend Potenzial für rechtliche Auseinandersetzungen, bei denen sich Familienmitglieder zerstreiten und die ganze Familien auseinanderbringen können. Erblasser können den Streit ums Erbe vermeiden, indem sie rechtzeitig Vorkehrungen bezüglich des Erbes treffen und den Nachlass vorbereiten. Dafür bietet der Gesetzgeber dem Erblasser eine Vielzahl von Möglichkeiten, mit denen er bereits zu Lebzeiten Verfügungen über sein Eigentum und über andere veräußerbare Rechte treffen kann.

Ohne Streit erben – mit Testament, Erbvertrag und Schenkung

Um erbrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, kann der Erblasser seinen letzten Willen in einem Testament oder in einem Erbvertrag niederschreiben oder zu Lebzeiten bereits Teile seines Vermögens verschenken und so den Nachlass vorbereiten.

 

1. Das Testament

Der letzte Wille kann in Form eines eigenhändig verfassten Testaments oder als notarielles Testament formuliert werden, wobei es nicht zwingend erforderlich ist, dass der Notar Kenntnis über den Inhalt des Testaments hat. Wer sein Testament selbst verfasst und den Nachlass vorbereitet, muss den gesamten Text handschriftlich verfassen und ihn unterschreiben. Das Testament muss außerdem auffindbar sein, wobei die sicherste Variante die gebührenpflichtige Verwahrung beim Nachlassgericht ist. Im Zeitpunkt der Abfassung des Testaments sollte der Erblasser testierfähig, also im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein, weshalb ein Testaments bei Vorhandensein von Vermögen und Besitz rechtzeitig abgefasst werden sollte. Zu Missverständnissen kann es im Erbfall kommen, wenn das Testament nicht eindeutig formuliert ist. Formulierungen bieten insoweit Fallstricke, weil viele für den juristischen Laien scheinbar klare Sätze aufgrund einer anders gearteten juristischen Deutung völlig andere und vom Erblasser so nicht gewollte Maßnahmen auslösen können. Insoweit bietet ein von einem Juristen aufgesetztes Testament mehr Rechtssicherheit.
Über diese beiden Varianten hinaus gibt es weitere Testamentsformen. Dazu gehört beispielsweise das Berliner Testament, das Ehepaare oder in einer Lebenspartnerschaft miteinander verbundene Partner gemeinschaftlich aufsetzen können. Das Besondere an dieser Testamentsform ist, dass sich die Partner gegenseitig als Erben einsetzen und diese im Testament gemachten wechselseitigen Verfügungen nach dem Tod des zuerst verstorbenen Partners rechtlich bindend sind.

 

2. Der Erbvertrag

Es muss nicht immer ein Testament sein. In bestimmten Fällen kann sich ein Erbvertrag als die bessere Lösung erweisen, der grundsätzlich beim Notar geschlossen werden muss. Doch es gibt einen sehr entscheidenden Unterschied: Während beim Testament der Erblasser verfügt, wer Erbe wird und was vererbt wird und diese Entscheidung jederzeit widerrufen oder ändern kann, müssen bei einem Erbvertrag beide Parteien zustimmen. So kann der Erbvertrag beispielsweise im Rahmen der Unternehmensnachfolge eine gute Lösung sein. Auch für Partner, die nicht miteinander verheiratet sind, die jedoch wie ein Ehepaar testieren möchten, ist er eine rechtssichere Möglichkeit. Eine einseitige Änderung oder Aufkündigung des Erbvertrags ist aufgrund der verpflichtenden Zustimmung beider Vertragsparteien allerdings nicht möglich, sodass ein Erbvertrag zu einer Fessel werden kann. Ebenso kann eine darin zugesicherte Unternehmensnachfolge platzen, nämlich dann, wenn das Unternehmen pleitegeht oder beispielsweise durch eine feindliche Übernahme aufgekauft wird.

 

3. Die Schenkung

Wer seinen Nachlass vor dem Zugriff des Finanzamtes schützen möchte, kann größere Teile bereits zu Lebzeiten verschenken. Tatsächlich unterscheiden sich die Steuersätze für Schenkungen nicht von denen von geerbtem Vermögen. Ein Motiv für die Schenkung zu Lebzeiten ist bei vielen Erblassen die Dankbarkeit und Freude der Beschenkten. Doch die Erben können durch eine Schenkung auch Erbschaftssteuer sparen, denn Steuerfreibeträge für Schenkungen können alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden. Die Freibeträge variieren und liegen aktuell bei Kindern bei 400.000 Euro und bei Enkeln bei 200.000 Euro, während der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sogar 500.000 Euro steuerfrei erhält. Schenkungen sind auch ein Mittel, um den Pflichtteilsanspruch eines erbberechtigten Kindes zu schmälern. Der Pflichtteilsanspruch an der Schenkungssumme reduziert sich pro Jahr um zehn Prozent, sodass er nach fünf Jahren nur noch zur Hälfte besteht und nach zehn Jahren ganz erloschen ist. Auch wenn der Gesetzgeber keine Schriftform für eine Schenkung vorsieht, ist es aus Beweisgründen wichtig, eine Schenkung schriftlich festzuhalten unter Nennung der Namen der Beteiligten sowie des Gegenstands der Schenkung einschließlich Ort und Datum.

 

4. Wichtiges zum Schluss: Das Vererben von Immobilien

Nachlass vorbereiten: Immobilien vererbenover keys to home

Beim Vererben von Immobilien steht die Erbschaftssteuer im Vordergrund. Tatsächlich bietet der Gesetzgeber durchaus legale Möglichkeit, die Steuerlast so gering wie möglich zu halten. Wer seine Immobilie zu Lebzeiten auf die Erben überträgt, sollte sich rechtzeitig über diese Möglichkeiten informieren. Denn es können mehrere Ziele erreicht werden: Das Vererben einer Immobilie zu Lebzeiten führt nicht nur zur Reduzierung der Erbschaftssteuer, sondern sichert auch die Liquidität durch die Reduzierung von Pflichtteilslasten. Sie kann aber auch dazu verwendet werden, die Existenz im Alter ausreichend zu sichern, beispielsweise durch lebenslanges Wohnrecht und durch Nießbrauch.

 

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