Richtig vererben

Richtig vererben: Testament erstellenRichtig vererben – was ist beim Erstellen eines Testaments zu beachten?

Das Testament ist eine Möglichkeit, Geld- und Sachwerte sowie Besitz zu vererben, wobei das Erstellen eines Testaments nicht auf das Alter begrenzt ist. Auch für jüngere Menschen ist ein Testament im Zusammenhang mit der finanziellen Absicherung einer Familie wichtig. Wer sich für ein Testament entscheidet, sollte sich zunächst überlegen, wem er sein Hab und Gut vermachen möchte. An zweiter Stelle steht das Erstellen des Testaments, wofür mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, das eigenhändige Testament, das notarielle Testament und das gemeinschaftliche Testament. Um Erbauseinandersetzungen vorzubeugen kommt es auch auf die Rechtssicherheit eines Testaments an, um eine mögliche Anfechtung, beispielsweise durch einen übergangenen Erben zu vermeiden.

 

Richtig vererben mit dem eigenhändigen Testament

Der Erblasser hat von Gesetzes wegen das Recht, ein eigenhändiges Testament abzufassen. Dabei müssen einige Formvorschriften beachtet werden, um eine spätere Anfechtung des Testaments bezüglich seiner Gültigkeit zu vermeiden. Zu diesen Formvorschriften gehören das genaue Datum unter Angabe von Tag, Monat und Jahr sowie der Ort. Diese Angaben sind deshalb wichtig, um bei Vorliegen von mehreren Testamenten das jüngste und damit gültige Testament zu finden. Die eigenhändige Unterschrift sollte aus dem ausgeschriebenen Vor- und Zunamen bestehen. Tut sie das nicht, ist das eigenhändige Testament auch dann wirksam, wenn der Erblasser als solcher zweifelsfrei festgestellt werden kann. Besteht ein Testament aus mehreren Seiten, ist es empfehlenswert, jedes Blatt am rechten unteren Rand mit den genannten Daten zu unterzeichnen. Das eigenhändige Testament kann nachträglich ergänzt werden, wobei diese Zusätze ebenfalls in der genannten Weise unterschrieben werden sollten, um spätere rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

 

Richtig vererben mit dem notariellen Testament

Wer auf Nummer sicher gehen und Fehler vermeiden möchte, entscheidet sich für das notarielle Testament, das auch öffentliches Testament heißt. Dies geschieht in der Weise, dass der Erblasser seinen letzten Willen gegenüber dem Notar mündlich erklärt oder schriftlich verfasst. Der Notar kann bei den Formulierungen helfen oder auch bezüglich der Erbschaftssteuer wertvolle Hinweise geben, wobei sich die Gebühr für ein notarielles Testament am Wert des Vermögens orientieren. Grundsätzlich wird das notarielle Testament amtlich verwahrt, wofür eine Gebühr, abhängig vom Vermögenswert, von mindestens 75 Euro zu entrichten ist. Das gilt auch für die Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister, für die eine Gebühr in Höhe von 15 Euro anfällt.
Das eigenhändige und das notarielle Testament haben den gleichen Rang. Allerdings hat das notarielle Testament den Vorteil, dass es gegenüber einem Notar auch mündlich erklärt werden kann, was beispielsweise für Blinde eine gute Lösung ist. Auch ein minderjähriger Erblasser kann nur ein notarielles Testament errichten, nicht jedoch ein eigenhändiges Testament, da er erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt.

 

Richtig vererben mit dem gemeinschaftlichen Testament

Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft können ein gemeinschaftliches Testament errichten. In der Praxis geht das so vonstatten, dass beispielsweise ein Ehepartner oder Lebenspartner das Testament handschriftlich verfasst und beide das Testament mit Ort und Datum sowie mit dem ausgeschriebenen Vor- und Zunamen unterzeichnen. Ein solches Testament kann nach dem Tod eines Partners nicht mehr geändert werden. Deshalb wählen viele Ehepaare und in einer Lebenspartnerschaft verbundene Lebenspartner eine andere Variante und setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. In diesem sogenannten Berliner Testament werden Nachkommen erst dann zu Erben, wenn beide Partner verstorben sind.

 

Richtig vererben – Welche Inhalte kann ein Testament haben?

In einem Testament kann der Erblasser grundsätzlich frei bestimmen, wer, was, wann und unter welchen Umständen erben soll. Abweichend von der gesetzlichen Erbfolge besteht die Möglichkeit, eine wohltätige Organisation oder die Kirche als Erben einzusetzen. Genauso ist es möglich, jemanden zu enterben. Allerdings setzt der Pflichtteilsanspruch hier Grenzen, sodass es nur unter sehr eng gesteckten Voraussetzungen möglich ist, ein Kind vollständig zu enterben, einschließlich des Pflichtteilsanspruchs.

 

Richtig vererben: kein TestamentWas passiert, wenn es kein Testament gibt?

Ist kein Testament vorhanden, dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das sind nach deutschem Erbrecht grundsätzlich nur Verwandte, die in direkter Linie miteinander verwandt sind, also Großeltern, Eltern und Kinder. Von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind beispielsweise Schwiegertochter und Schwiegersohn oder Stieftochter und Stiefsohn. Anderes gilt bei Adoptivkindern, die den leiblichen Kindern regelmäßig gleichgestellt und deshalb auch erbberechtigt sind. Was den Rang in der gesetzlichen Erbfolge angeht, so handelt es sich bei den Erben 1. Ordnung um die Abkömmlinge des Verstorbenen, also um seine Kinder und Kindeskinder. Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und ihre Kinder und Kindeskinder, und zur 3. Ordnung gehören die Großeltern sowie deren Kinder und Kindeskinder.

 

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