Testament verfassen

Testament verfassen – in Theorie und Praxis

Testament verfassenJeder, der etwas zu vererben hat, sollte ein Testament verfassen. Damit ein Testament Rechtskraft entfaltet, müssen einige Wirksamkeitsvoraussetzungen beachtet werden. Testamente haben unterschiedliche Inhalte, die abhängig sind von den persönlichen Verhältnissen und Wünschen des Erblassers. Nachfolgend sind verschiedene Varianten zusammengestellt, die fachlich und anhand von Beispielen erklärt werden.

Die wichtigsten Voraussetzungen, um ein rechtswirksames Testament zu verfassen:

Ein Testament wird grundsätzlich handschriftlich verfasst, und zwar vom ersten bis zum letzten Buchstaben. Es ist nur dann rechtlich wirksam, wenn es vom Erblasser selbst, also eigenhändig, und ganz klassisch auf einem Bogen Papier niedergeschrieben wird. Wer sich um die Lesbarkeit sorgt, kann das Testament auch mit einem PC erstellen, es ausdrucken und sozusagen als Übersetzungshilfe dem handschriftlichen Testament beifügen. Das Testament beginnt mit einer eindeutigen Überschrift wie „Mein letzter Wille“ oder „Mein Testament“ und endet mit der eigenhändigen Unterschrift sowie der Angabe von Ort und Zeit. Dieser Aspekt ist deshalb wichtig, da es durchaus passieren kann, dass ein Erblasser mehrere Testamente verfasst. Dann ist es mit Eintritt des Erbfalls wichtig, die zeitliche Abfolge zu bestimmen, um so das aktuellste und damit das rechtlich gültige Testament zu ermitteln.

 

Das Anfertigen eines Testaments – typische Fallkonstellationen

1. Einen Alleinerben einsetzen

Die Theorie:
Häufig möchte der Erblasser seinen gesamten Nachlass auf eine einzige Person übertragen und diese in seinem Testament als Alleinerben benennen. Das kann wiederum zur Folge haben, dass andere, nach dem Gesetz erbberechtigte Personen leer ausgehen. Damit dies nicht geschieht, gibt es den sogenannten Pflichtteilsanspruch, der nur unter sehr gravierenden Bedingungen gestrichen werden kann. Pflichtteilsberechtigt sind die engsten Angehörigen des Erblassers, beispielsweise der Ehepartner, die Kinder oder die Eltern. Das bedeutet, dass das Einsetzen eines Alleinerben den Pflichtteilsanspruch nicht aushebelt. Bestimmt der Erblasser beispielsweise in einem sogenannten Berliner Testament – einer Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments – seinen Ehepartner zum Alleinerben, ist der Alleinerbe mit Eintritt des Erbfalls verpflichtet, die Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen. Dem kann der Erblasser dadurch vorbeugen, indem er den Alleinerben im Testament als „befreiter Alleinerbe“ bezeichnet und ihn so von allen Vorgaben und Auflagen befreit.

Das Beispiel:
Willi Müller und Frieda Müller setzen sich in einem Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben ein. Dennoch haben die Kinder Paul und Emma Müller Anspruch auf ihren Pflichtteil. Im Testament werden sie als Schlusserben benannt. Das bedeutet, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter Frieda Müller zu gleichen Teilen erben allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie von ihrer Mutter nach dem Ableben des Vaters nicht ihren Pflichtteil einfordern.

Der Textbaustein:
„Hiermit setze ich, Willi Müller, meine Frau Frieda Müller, geb. Maier, als befreiten Alleinerben ein. Schlusserben sollen nach ihrem Tod unsere Kinder, Paul Müller und Emma Müller, zu gleichen Teilen sein. Sollte eines unserer Kinder von ihrer Mutter den Pflichtteil verlangen, soll es auch beim Schlusserbe lediglich den Pflichtteil erhalten.“

 

Testament verfassen: Mehrere Erben2. Mehrere Erben zu bestimmten Teilen oder zu gleichen Teilen einsetzen

Die Theorie:
Mit der Teilungsanordnung möchte der Erblasser einem der Erben einen bestimmten Nachlassgegenstand zukommen lassen, ohne ihn zu bevorzugen. Da die Teilungsanordnung die Auseinandersetzung des Erbes und nicht die Zuwendung eines Vermögensgegenstandes betrifft, muss sich der Miterbe den Wert des zugewendeten Gegenstandes auf sein Erbe anrechnen lassen.

Das Beispiel:
Der Nachlass von Willi Müller besteht aus einem Grundstück im Wert von 100.000 Euro und einem Bankguthaben in Höhe von 400.000 Euro. Er setzt seine beiden Kindern Paul und Emma Müller jeweils zur Hälfte als Erben ein. Paul Müller erhält das Grundstück und Emma Müller das Bankguthaben abzüglich 150.000 Euro, die Paul Müller als Ausgleich im Rahmen der Teilungsanordnung erhält.

Der Textbaustein:
„Hiermit setze ich meine Kinder zu meinen Erben jeweils zur Hälfte ein. Mein Sohn, Paul Müller, geboren am Tag/Monat/Jahr, erhält das Grundstück, und meine Tochter, Emma Müller, geboren am Tag/Monat/Jahr, erhält den Flügel, das Silberbesteck und die Münzsammlung.“

 

3. Vorerbe und Nacherbe in einem gemeinschaftlichen Testament

Die Theorie:
Setzen sich Eheleute mit einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben ein, kann der überlebende Ehegatte voll über das Erbe des Verstorbenen verfügen. Damit von diesem Erbe nach dem Ableben der Eltern noch etwas bei den Kindern ankommt, kann die Verfügungsmöglichkeit des überlebenden Ehepartners dadurch beschränkt werden, dass er als Vorerbe und die Kinder als Nacherben eingesetzt werden. Befreiter Vorerbe bedeutet, dass der überlebende Ehepartner mehr Freiraum erhält und alles aus dem Nachlass verkaufen, aber nicht verschenken oder zum Nachteil der Nacherben vermindern darf.

Das Beispiel:
Willi Müller hat seine Frau Frieda Müller zum Vorerben eingesetzt und seine Kinder Paul und Emma zu Nacherben. Nach dem Ableben von Willi Müller kann sie das geerbte Haus nicht mit einer Hypothek belasten oder gar verkaufen. Sie ist lediglich dazu berechtigt, Nutzen aus dem Haus zu ziehen, also darin zu wohnen oder es zu vermieten. Verstirbt auch Frieda Müller, geht das Eigentum an Haus und Grundstück auf die Nacherben Paul und Emma Müller über.

Der Textbaustein:
„Hiermit setze ich, Willi Müller, meine Ehefrau, Frieda Müller, geb. Maier, als (befreiten) Vorerben ein. Nacherben nach dem Ableben des Vorerben, Frau Frieda Müller, sollen mein Sohn, Paul Müller, und meine Tochter, Emma Müller, sein.“

 

Das Anfertigen eines Testaments – außergewöhnlichere Fallkonstellationen

1. Einen Verwandten ersten Grades enterben

Die Theorie:
Grundsätzlich ist es möglich, in einem Testament diejenigen zu enterben, die nach dem Gesetz einen Anspruch auf das Erbe haben, beispielsweise die Ehefrau oder die Kinder. Das Enterben eines Verwandten ersten Grades löst immer einen Pflichtteilsanspruch aus. Das bedeutet, dass dieser dann vom jeweiligen Erben getragen und reguliert werden muss, wobei der Pflichtteil immer in Geld ausbezahlt wird. Die Voraussetzungen für ein vollständiges Entziehen des Pflichtteils sind sehr engmaschig. Der Pflichtteilsberechtigte müsste ein Verbrechen begangen haben oder einen unsittlichen Lebenswandel führen.

Das Beispiel:
Willi Müller hat seinen Sohn Paul Müller enterbt, weil dieser sich geweigert hat, Agrarwissenschaften zu studieren und den elterlichen Hof zu übernehmen. Stattdessen ist er Jurist geworden. Dennoch hat Paul Müller einen Anspruch auf den Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt.

Der Textbaustein:
„Hiermit enterbe ich, Willi Müller, meinen Sohn Paul Müller, geboren am Tag/Monat/Jahr. Gleiches gilt für seine Abkömmlinge.“

 

2. Ein bereits verfasstes Testament widerrufen

Testament widerrufenDie Theorie:
Ein Testament kann jederzeit in Teilen oder als Ganzes widerrufen werden. Dies kann durch eine ausdrückliche Erklärung oder durch ein neu verfasstes Testament erfolgen. Da der Widerruf ebenso wie ein Testament eine letztwillige Verfügung ist, muss der Erblasser im Zeitpunkt des Widerrufs testierfähig sein. Von einem solchen Widerruf kann abgesehen werden, wenn das vorhergehende Testament und alle anderen Testamente vernichtet wurden. Nicht eindeutig und deshalb nicht ausreichend ist dagegen der Vermerk „überholt“ auf einem älteren Testament.

Das Beispiel:
Willi Müller hat in einem früheren Testament seine Frau Frieda Müller und seine beiden Kinder Paul und Emma Müller als Erben eingesetzt. Dieses Testament widerruft er und setzt seine Tochter Emma Müller als Alleinerbin ein.

Der Textbaustein:
„Mit diesem Testament widerrufe ich, Willi Müller, alle bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen und setze meine Tochter, Emma Müller, geb. am Tag/Monat/Jahr, als alleinige und befreite Erbin ein.“

 

3. Ein Vermächtnis in das Testament einfügen sowie die Zuwendung an dritte Personen oder an einen Nichterben

Die Theorie:
Er Erblasser kann in seinem Testament ein Vermächtnis anordnen. Auf diese Weise kann er Geld, Rechte, Sachen und Sachwerte an beliebige Personen vermachen, ohne dass diese Erbe am Nachlass werden. Das gilt beispielsweise für ein Klavier, für Bücher oder beinhaltet auch die Möglichkeit, eine Ferienwohnung oder ein Eigenheim zu nutzen. Auf diese Weise kann auch einer der Erben bevorzugt behandelt werden. Für die übrigen Erben bedeutet das, dass der Nachlass insgesamt gemindert wird. Die vermachten Gegenstände fließen erst den Erben zu. Diese sind dann dazu verpflichtet, den Anordnungen des Erblassers Folge zu leisten, weshalb sie mit Eintritt des Erbfalls die Gegenstände an den Vermächtnisnehmer aushändigen oder die zugestandenen Rechte einräumen müssen.

Das Beispiel:
Ein Erbe kann auch durch ein Vermächtnis bevorzugt werden: Paul Müller hat vor seinem Studium eine Ausbildung zum Steuerfachgehilfen gemacht, für die ihm sein Vater Willi Müller zu Lebzeiten ein zinsloses Darlehen gewährt hat. Willi Müller bestimmt in Form eines Vermächtnisses, dass sein Sohn Paul Müller das Geld nicht zurückzahlen muss. Zudem legt er testamentarisch fest, dass beide Kinder, Paul und Emma Müller, zu gleichen Teilen Erben werden. Das bedeutet, dass das Erbe von Paul Müller größer ausfällt als das seiner Schwester Emma Müller.

Der Textbaustein:
„Ich, Willi Müller, vermache meinem Bruder Heini Müller, geb. am Tag/Monat/Jahr, meinen Pkw Modell/Hersteller/Baujahr“ oder
„Ich, Willi Müller, setze meine beiden Kinder, Paul Müller und Emma Müller, zu gleichen Teilen als Erben ein. Mein Sohn Paul Müller, muss das von mir für seine Ausbildung zum Steuerfachgehilfen gezahlte Darlehen nicht zurückzahlen.“
„Mein Freund, Sigmund Bär, der mich in den vergangenen Jahren oft besucht und mir beruflich sehr geholfen hat, soll als Vermächtnis 10.000 Euro und den Vincent van Gogh aus meinem Arbeitszimmer erhalten.“

 

4. Eine Auflage, eine Bedingung oder Sanktionen mit dem Erbe verbinden

Die Theorie:
Wer sein Testament mit einer Auflage verbindet, sollte einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der die Erfüllung der Auflage überwacht. Ebenso können in einem Testament Sanktionen festgesetzt werden. So kann der Erblasser in seinem Testament beispielsweise androhen, dass sich der Erbteil seines Sohnes reduziert, sofern er nicht bereit ist, das Grab des Erblassers zu pflegen. Darüber hinaus kann an das Erbe auch eine Bedingung geknüpft werden. So kann ein der Erblasser das Erbe davon abhängig machen, dass sein Sohn im Zeitpunkt seines Todes sein Studium abgeschlossen haben muss.

Das Beispiel:
Willi Müller möchte seinen Sohn Paul Müller nur dann als Erben einsetzen, wenn er eine Bedingung erfüllt: Er soll den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters fortführen, obwohl er Jura studiert hat.

Der Textbaustein:
„Das Tierheim XYZ in ABC erhält 10.000 Euro, wenn es sich um meine beiden Hunde kümmert und diese in liebevolle Hände vermittelt.“ Oder

„Mein Sohn Paul Müller wird nur Erbe, wenn er sich bereit erklärt, meinen landwirtschaftlichen Betrieb weiter zu bewirtschaften.“

 

5. Einsatz eines Testamentsvollstreckers

Die Theorie:
Der Testamentsvollstrecker übernimmt als Vertrauensperson die Aufgaben, die der Erblasser testamentarisch selbst bestimmen kann. Regelmäßig wird er mit der Abwicklungsvollstreckung beauftragt, bei der er den Nachlass verwaltet, die Verfügungen des Erblassers umsetzt und das Erbe verteilt. Der Nachlass steht mit Eintritt des Erbfalls im Eigentum der Erben, während der Testamentsvollstrecker den Nachlass als Sondervermögen verwaltet, wobei er gegenüber den Erben verpflichtet ist, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten.

Das Beispiel:
Willi Müller beauftragt den Testamentsvollstrecker Balduin Schreck damit, seinen Nachlass bei Eintritt des Erbfalls entsprechend seinen Anordnungen unter den Erben aufzuteilen. Er legt außerdem fest, dass der Testamentsvollstrecker die Veräußerung des Grundbesitzes nur mit Zustimmung der Erben vornehmen darf. Damit macht Willi Müller von seinem Recht Gebrauch, die Befugnisse des Testamentsvollstreckers zu beschränken. Umgekehrt kann Willi Müller diese auch erweitern, indem er den Testamentsvollstrecker dauerhaft für die Vermögensverwaltung einsetzt, um den Einfluss der Erben zu reduzieren.

Der Textbaustein:
„Ich, Willi Müller, bestimme, dass die Regelung meines Nachlasses durch einen Testamentsvollstrecker erfolgt. Als Testamentsvollstrecker benenne ich Herrn/Frau Vorname und Name und setze ihn/sie als Testamentsvollstrecker ein. Sofern die benannte Person diese Aufgabe nicht übernehmen beziehungsweise wahrnehmen kann, benenne ich stattdessen Herr/Frau Vorname und Nachname. Der Nachlass soll möglichst zeitnah durch den Testamentsvollstrecker entsprechend meinen Anweisungen aufgeteilt werden, wofür er eine Vergütung in Höhe von XX Euro erhält.

 

6. Salvatorische Klausel – ein Testament absichern

Testament verfassen: Salvatorische KlauselDie Theorie:
Die Salvatorische Klausel hat den Zweck, einen teilweise nicht wirksamen oder nicht durchführbaren Vertrag so weit wie möglich aufrechtzuerhalten. Insoweit ist sie eine vorbeugende Absicherung für den Fall, dass eine der im Vertrag enthaltenen Bestimmungen unwirksam ist. Die Salvatorische Klausel soll bewirken, dass bei Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung nur diese und nicht das ganze Testament unwirksam ist.

Das Beispiel:
Willi Müller legt in seinem Testament fest, dass seine Frau Frieda Müller darüber entscheiden soll, wer seinen Van erhält. Das gilt auch für den Fall, dass Willi Müller in seinem Testament festlegt, dass 10.000 Euro aus seinem Nachlass einer gemeinnützigen Vereinigung gespendet werden sollen. Namen nennt er in beiden Fällen keinen, stattdessen bestimmt er, dass seine Frau Frieda Müller die Entscheidung treffen soll. Willi Müller darf diese Entscheidungen jedoch nicht auf Dritte abwälzen, sodass diese Klauseln unwirksam sind.

Der Textbaustein:
„Sollte eine der in diesem Testament enthaltene Anordnung oder mehrere Bestimmungen nicht wirksam oder undurchführbar sein, behalten dennoch alle anderen im Testament enthaltenen Anordnungen und Bestimmungen ihre Wirkung.“

Abschließend möchten wir Sie darauf hinweisen, dass wir keine Garantie für die Richtigkeit der gemachten Angaben geben können und deshalb jegliche Haftung ausschließen. Für die Rechtssicherheit eines Testaments sind Fachleute zuständig, beispielsweise ein auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt oder Fachanwalt oder ein Notar.

 

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